Allgemeine Gastaufnahmebedingungen

§ 1 Abschluss des Gastaufnahmevertrages
Der Gastaufnahmevertrag ist verbindlich abgeschlossen, wenn die Unterkunft bestellt und zugesagt ist. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail erfolgen.

Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast auch für alle in der Buchung mit aufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der buchende Gast wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

§ 2 Leistungen, Preise und Bezahlung
Die vom Beherbergungsbetrieb geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Buchungsangebot. Die im Angebot angegebenen Preise sind Endpreise und schließen alle Nebenkosten ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. Gesondert anfallen und ausgewiesen sein können Kurtaxe sowie Tierhalterzuschläge.
Mit der verbindlichen Buchung ist eine Anzahlung in Höhe von 25% des Gesamtaufenthaltspreises zu zahlen. Der vereinbarte Restbetrag, einschließlich aller Nebenkosten, ist vier Wochen vor Anreise fällig.
Werden Anzahlung (und Restzahlung) nicht fristgemäß geleistet, ist der Beherbergungsbetrieb nach erfolgloser Mahnung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Gast mit Stornierungskosten gemäß § 5 Nr. 3 zu belasten.

§ 3 Kaution
Der Mieter zahlt an den Vermieter keine Sicherheit für überlassene Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände. Er trägt aber für die ordnungsgemäße Handhabe und den einwandfreien Zustand der Ferienwohnung die Haftung.

§ 4 Mietdauer
Am Anreisetag stellt der Vermieter das Mietobjekt dem Mieter ab 16.00 Uhr in vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung. Am Abreisetag wird der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter bis spätestens 10.00 Uhr geräumt in besenreinem Zustand übergeben.

§ 5 Rücktritt
Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet beide Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Ein einseitiger, kostenfreier Rücktritt seitens des Gastes von einer verbindlichen Buchung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Tritt der Gast dennoch vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt und vom Grund des Rücktritts, den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen. Jeder Rücktritt ist durch den Gast schriftlich anzuzeigen (per Brief, Fax oder E-Mail). Andere Formen werden nicht akzeptiert.

Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat diesen Entschädigungsanspruch in der nachfolgenden Höhe gestaffelt (jeweils in % des vereinbarten Unterkunftspreises):
Rücktritt bis zum 42. Tag vor Reiseantritt: 25 % des Unterkunftspreises
Rücktritt bis zum 28. Tag vor Reiseantritt: 60 % des Unterkunftspreises
danach und bei Nichterscheinen: 90 % des Unterkunftspreises

Der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes hat nach Treu und Glauben eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch Ersparte auf die von ihm geltend gemachte Stornogebühr anrechnen lassen. Anzumerken ist hier, dass 25% des Unterkunftspreises generell als Bearbeitungsgebühr bzw. Aufwandsentschädigung berechnet werden. Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Beherbergungsbetrieb kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Rücktrittserklärung ist an den Beherbergungsbetrieb zu richten und sollte im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen.
Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.

§ 6 Kündigungsrecht
Ein Recht zur ordentlichen Kündigung besteht nicht. Beide Vertragsparteien können das Vertragsverhältnis nach § 543 BGB bzw. unter den Voraussetzungen des § 569 BGB fristlos und außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt für den Beherbergungsbetrieb insbesondere vor, wenn der Gast die Unterkunft vertragswidrig gebraucht (erhebliche Vertragsverletzung) oder die Hausordnung missachtet. Im Falle einer erheblichen Vertragsverletzung muss der Beherbergungsbetrieb dem Gast eine kurze Frist zur Abhilfe setzen oder abmahnen, es sei denn, diese ist nicht erfolgsversprechend oder es liegen ausnahmsweise Gründe vor, die einen Verzicht rechtfertigen. In diesem Falle kann der Beherbergungsbetrieb von dem Gast Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen (vgl. § 5 Abs. 2).
Der Beherbergungsbetrieb hat ferner ein Rücktrittsrecht bzw. ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Gast trotz vorheriger Mahnung die vereinbarten Zahlungen (Anzahlung, Restzahlung und Kaution) nicht fristgemäß leistet. In diesem Falle kann der Beherbergungsbetrieb von dem Gast Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen (vgl. § 5 Abs. 2).
Ein wichtiger Grund liegt für den Gast insbesondere vor, wenn der Beherbergungsbetrieb dem Gast nicht den vertragsmäßigen Gebrauch der Ferienwohnung gewährt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Recht der außerordentlichen, fristlosen Kündigung.

§ 7 Mängel der Beherbergungsleistung
Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung. Weist die gemietete Unterkunft einen Mangel auf, der über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht, hat der Gast dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten den Mangel unverzüglich anzuzeigen, um dem Beherbergungsbetrieb eine Beseitigung der Mängel zu ermöglichen. Unterlässt der Gast diese Mitteilung, stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsgemäßen Leistungen zu.

§ 8 Haftung
Die vertragliche Haftung des Beherbergungsbetriebes für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Preis der vereinbarten Leistung beschränkt, soweit der Schaden nicht auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Beherbergungsbetriebes beruht. Dem steht gleich, wenn der Schaden des Gastes auf ein Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Beherbergungsbetriebes beruht.
Für von Gast eingebrachte Sachen haftet der Beherbergungsbetrieb nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 701 ff BGB).

§ 9 Pflichten des Gastes
Der Gast verpflichtet sich, die Unterkunft mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Unterkunftsräumen oder des Gebäudes sowie der zu der Unterkunft oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Gast ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden ist.
In der Unterkunft entstehende Schäden hat der Gast, soweit er nicht selbst zur Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Beherbergungsbetrieb oder der von diesem benannten Kontaktstelle (Hausverwaltung) anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Gast ersatzpflichtig.
In Spülsteine, Ausgussbecken und Toilette dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches nicht hineingeworfen oder -gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung.
Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen der Unterkunft ist der Gast verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder evtl. entstehenden Schaden gering zu halten.
Der Gast verpflichtet sich, die maximale Belegung einzuhalten. Überschreitet der Gast die im Beherbergungsvertrag vereinbarte maximale Belegungszahl, ist der Beherbergungsbetrieb zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

§ 10 Tierhaltung
Tiere, insbesondere Hunde, Katzen und dergleichen dürfen nur bei ausdrücklicher Erlaubnis des Beherbergungsbetriebs in der Unterkunft gehalten oder zeitweilig verwahrt werden. Die Erlaubnis gilt nur für den Einzelfall. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Gast haftet für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

§ 11 Verjährung
Hinsichtlich der Verjährung von wechselseitigen Ansprüchen des Gastes und des Beherbergungsbetriebes gelten die einschlägigen Normen des BGB.

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
Es findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand für Klagen des Gastes gegen den Beherbergungsbetrieb ist ausschließlich der Sitz des Beherbergungsbetriebes.
Für Klagen des Beherbergungsbetriebes gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Sitz des Beherbergungsbetriebes als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.